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28.12.2020

Integrität und Ethik in der Wissenschaft

Empfehlung der österreichischen Hochschulkonferenz

Vortrag in der Aula

Foto: M. Größler / PHSt

28. Dezember 2020 – Das BMBWF übermittelte den „Praxisleitfaden für Integrität und Ethik in der Wissenschaft“ in deutscher und englischer Sprache. Mit Beschluss der Hochschulkonferenz (einem beratenden Organ des BMBWF) wurde im September 2017 eine Arbeitsgruppe der Hochschulkonferenz (HSK) zum Thema „Research Integrity / Research Ethics“ eingerichtet. Ziel der HSK-Arbeitsgruppe war die Erstellung eines Policy Papers für ethisches Verhalten in der Wissenschaft auf Basis einer Bestandsaufnahme; d.h. Benennung von Problemfeldern und Beispielen guter wissenschaftlicher Praxis und Erarbeitung von Vorschlägen zur Umsetzung in die Praxis des österreichischen Wissenschaftssystems und seiner Einrichtungen ausgehend vom European Code of Conduct for Research Integrity sowie nationaler und europäischer Expertise. Die Arbeitsgruppe „Research Integrity / Research Ethics“ nahm im April 2018 ihre Tätigkeit auf und legte Mitte Februar 2020 ihre Ergebnisse in Form eines „Praxisleitfaden für Integrität und Ethik in der Wissenschaft“ vor. Der Beschluss der Hochschulkonferenz zur Umsetzung des „Praxisleitfaden für Integrität und Ethik in der Wissenschaft“ erfolgte in der Sitzung der HSK am 14. Oktober 2020.

Zur Erinnerung an dieser Stelle: Die PH Steiermark hat seit ihrem Bestehen eine institutionell deutlich verankerte  Forschungspolicy, deren Umsetzung in förderlichen Strukturen und Prozessen zu finden ist und die diesbezüglichen Prinzipien in ihrer Satzung 2018 im Abschnitt IX „Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zur Vermeidung von Fehlverhalten in der Wissenschaft“ wie folgt festhält:

Abschnitt IX: Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zur Vermeidung von Fehlverhalten in der Wissenschaft

§ 115 Präambel
Gemäß § 28 Abs 3 HG 2005 können in die Satzung Bestimmungen betreffend Maßnahmen bei Plagiaten oder anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen im Rahmen von schriftlichen Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten aufgenommen werden. Darüber hinaus kann das Rektorat über einen allfälligen Ausschluss vom Studium in der Dauer von höchstens zwei Semestern bei schwerwiegendem und vorsätzlichem Plagiieren oder schwerwiegendem und vorsätzlichem anderen Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen im Rahmen von Abschlussarbeiten (Bachelorarbeiten sowie wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten) mit Bescheid entscheiden.

§ 116 Gute wissenschaftliche Praxis und wissenschaftliches Fehlverhalten
  1. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die an der Pädagogischen Hochschule Steiermark tätig sind, sind verpflichtet,
    a) lege artis zu arbeiten, d.h. ihre wissenschaftliche Tätigkeit entsprechend den rechtlichen Regelungen, ethischen Normen und entsprechend dem aktuellen Stand der Erkenntnisse ihres Faches bzw. ihrer Disziplin durchzuführen.
    b) Resultate zu dokumentieren und alle Ergebnisse konsequent kritisch zu hinterfragen,
    c) strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die Beiträge von Partnerinnen und Partnern, Konkurrentinnen und Konkurrenten, Vorgängerinnen und Vorgängern zu wahren,
    d) wissenschaftliches Fehlverhalten in ihrer eigenen Arbeit und (im Rahmen ihrer Möglichkeiten) in ihrem Umfeld zu vermeiden und ihm vorzubeugen und
    e) die im Folgenden beschriebenen Grundsätze und Regeln zu beachten.

  2. Wissenschaftliches Fehlverhalten ist sorgfältig vom wissenschaftlichen Irrtum zu unterscheiden. Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang bewusst oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder auf sonstige Weise deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird.

  3. Als Fehlverhalten kommen insbesondere in Betracht:
    a) Falschangaben: Das Erfinden von Daten; das Verfälschen von Daten (z.B. durch Auswählen und Zurückweisen unerwünschter Ergebnisse, ohne dies offen zu legen; durch Manipulation einer Darstellung oder Abbildung); unrichtig Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder einem Förderantrag (einschließlich Falschangaben zum Publikationsorgan und zu in Druck befindlichen Veröffentlichungen).
    b) Verletzung geistigen Eigentums in Bezug auf ein von jemandem anderen geschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk oder von anderen stammende wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätze: Die unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Urheberschaft (Plagiat); die Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere als Gutachter oder Gutachterin (Ideendiebstahl); die Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher (Mit-)Autorinnen- bzw. (Mit-)Autorenschaft; die Verfälschung des Inhalts; die unbefugte Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglichmachen gegenüber Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht sind.
    c) Inanspruchnahme der (Mit-)Urheberschaft eines bzw. einer anderen ohne dessen bzw. deren Einverständnis.
    d) Sabotage von Forschungstätigkeit (einschließlich dem Beschädigen, Zerstören oder Manipulieren von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software, Chemikalien oder sonstiger Sachen, die andere zur Durchführung eines Experiments benötigen).

  4. Eine Mitverantwortung für Fehlverhalten kann sich unter anderem ergeben aus: Aktiver Beteiligung am Fehlverhalten anderer, Mitwissen um Fälschungen durch andere sowie grober Vernachlässigung der Aufsichtspflicht.
§ 117 Vermittlung und Verantwortung in Leitungsfunktionen und in der Lehre
  1. Jede Leiterin und jeder Leiter einer Organisationseinheit und ihrer allfälligen Subeinheiten trägt die Verantwortung für eine angemessene Organisation, die sichert, dass die Aufgaben der Leitung, Aufsicht, Konfliktregelung und Qualitätssicherung eindeutig zugwiesen sind und tatsächlich wahrgenommen werden.

  2. Jede Betreuerin und jeder Betreuer von Studierenden (insbesondere im Rahmen der Betreuung von Bachelor- und Masterarbeiten) trägt Verantwortung dafür, dass für Studierende eine angemessene Betreuung sowie die Kenntnisnahme der Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis gesichert ist.

  3. Jede Hochschullehrerin und jeder Hochschullehrer ist aufgefordert, die Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis und die Problematik wissenschaftlichen Fehlverhaltens in der curricularen Ausbildung angemessen zu thematisieren und so zur Entwicklung eines entsprechenden Problem- und Verantwortungsbewusstsein beizutragen.
§ 118 Wissenschaftliche Veröffentlichungen
  1. (Ko-)Autorinnen und (Ko-)Autoren wissenschaftlicher Veröffentlichungen tragen die Verantwortung für deren Inhalt stets gemeinsam. Sie sind aufgefordert, Aufnahmen bzw. Nichtaufnahmen in die Autorinnen- und Autorenliste und die Reihenfolge der Autorinnen und Autoren bereits vor der Publikation zu besprechen.

  2. So genannte „Ehrenautorschaften“ sind nicht zulässig. D.h. nur der tatsächliche wesentliche Beitrag zur Entstehung der betreffenden Forschungsarbeit kann eine (Ko-)Autorenschaft begründen. Sofern Art und Umfang der zugrundeliegenden Forschungsarbeit bzw. die Anzahl der beitragenden Autorinnen und Autoren es zulassen, ist auch kenntlich zu machen, welchen Beitrag jede Autorin bzw. jeder Autor geleistet hat.

§ 119 Veröffentlichungen im Internet und Verwendung von Internet-Quellen
Veröffentlichungen im Internet und die Verwendung von Internet-Quellen unterliegen denselben Regelungen wie andere Veröffentlichungen und Quellen.

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