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Studienrecht & Studienorganisation

 

Die Studienabteilung informiert, berät und begleitet Sie bei allen organisatorischen, administrativen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten Ihres Studiums

Administratives

Fristen & Termine im Studienjahr / Akademischer Kalender

Fristen & Termine im Studienjahr / Akademischer Kalender

Hier finden Sie praktische Informationen zur Erreichbarkeit der PH Steiermark sowie wichtige Öffnungs- und Studienzeiten für die Einteilung Ihres Studienjahres:

Öffnungs- und Studienzeiten

PHSt Online

PHSt Online

PHSt Online

...ist das Informationsmanagementsystem der PH Steiermark. Mit der Bewerbung und Zulassung zum Studium und nach erfolgter Einzahlung des ÖH-Beitrages wird ein Account in PHSt Online für Sie erstellt und Ihr Desktop freigeschaltet.

Ihr Desktop auf PHSt Online bietet Ihnen viele Informationen, z. B. zu:

  • Studienstatus
  • Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen
  • Anmeldung zu Prüfungen
  • Terminkalender
  • Suchfunktion (Lehrende, Curricula, Lehrveranstaltungen etc.)
  • Ausdruck von Bestätigungen (Studienbestätigungen, Studienblatt, Antrag Studienkarte)
  • Ausdruck von Zeugnissen
  • Studienbeitragsstatus
  • u. v. m.

Bitte achten Sie darauf, dass Ihre Daten in PHSt Online immer aktuell sind.

Applikation "Mein Studium"

Eine außerordentlich wichtige Applikation für Sie in PHSt Online ist "Mein Studium".

Diese Applikation bildet Ihren persönlichen Studienplan (Curriculum) ab. Sie sehen folgende Informationen:

  • Welche Prüfungen bereits absolviert sind
  • Welche Prüfungen noch offen sind
  • Welche Module bereits positiv abgeschlossen sind
  • Wieviel ECTS bereits erbracht sind - sowohl in den Modulen als auch Gesamt
  • Welche Voraussetzungen für LV-Anmeldungen es gibt und ob Sie sie erfüllen
  • Welche Leistungen nicht automatisch zugeordnet wurden obwohl Sie sie positiv absolviert haben

Für den letzten Punkt haben wir für Sie ein entsprechendes Handout verfasst, welches Ihnen hilft, offene Leistungen selbst zuzuordnen bzw. an wen Sie sich bei Problemen wenden können.

Es wird empfohlen, regelmäßig über diese Applikation Ihren Studienfortschritt zu verfolgen!

Netiquette bei Online Lehrveranstaltungen

Netiquette bei Online Lehrveranstaltungen

Um Online-Lehrveranstaltungen für alle Beteiligten erfolgreich abhalten zu können, bedarf es entsprechender Rahmenbedingungen und der Mitwirkung aller. Daher ersuchen wir um Berücksichtigung der Netiquette bei Online Lehrveranstaltungen.

Finanzielles

Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag)

Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag)

Der ÖH-Beitrag ist jedes Semester von Studierenden folgender Studien verpflichtend zu entrichten:

  • Bachelorstudien/Masterstudien
  • Erweiterungsstudien
  • Hochschullehrgänge ab 30 ECTS
  • Zusätzliche Lehrbefähigungen im Bereich Berufsschule
  • Beurlaubte Studierende

Sollten Sie auch an einer anderen Bildungseinrichtung zu Studien gemeldet sein, ist der ÖH-Beitrag nur einmal zu entrichten!

Die für die Einzahlung erforderlichen Informationen finden Sie sowohl auf Ihrem Desktop in PHSt Online unter der Applikation "Studienbeitragsstatus" als auch im E-Mail der Studienabteilung zu Zulassungsfristbeginn.

Wichtig:  

  • Der Betrag beläuft sich derzeit auf € 22,70 (Achtung! Ab WS 2024/25 beträgt der ÖH-Beitrag € 24,70!)
  • Verwenden Sie bitte ausschließlich die aktuellen Daten des Semesters für die Einzahlung!
  • Bitte beachten Sie die Zulassungsfristen (WS=31.10./SS=31.03!)
  • Erfolgt bis zum Ende der Zulassungsfrist keine Einzahlung des ÖH-Beitrages, erlischt die Zulassung zu allen Studien!

Studienbeitrag (Studiengebühr)

Studienbeitrag (Studiengebühr)

Das Hochschulgesetz 2005 regelt, wann ein Studienbeitrag („Studiengebühr“) fällig ist:  

Allgemeine Informationen zum Studienbeitrag: (Auszug)

§ 69 (1) Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung fallen, sowie ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit

  • eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des § 38 Abs. 1 und 1a, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder
  • eines Erweiterungsstudiums gemäß § 38b, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist, oder
  • eines Erweiterungsstudiums gemäß § 38c, wobei die vorgesehene Studienzeit für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Bachelorstudiums acht Semester und für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Masterstudiums vier Semester beträgt, oder
  • eines Erweiterungsstudiums gemäß § 38d Abs. 1., wobei die vorgesehene Studienzeit acht Semester beträgt,

um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.

(2) Ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die nicht unter Abs. 1 fallen und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 NAG verfügen, haben einen Studienbeitrag von 726,72 Euro für jedes Semester zu entrichten.

(3) Außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.

Erlass und Erstattung des Studienbeitrages

Erlass und Erstattung des Studienbeitrages

Bestimmte Umstände können dazu führen, dass Ihnen der Studienbeitrag erlassen wird. Grundlage dafür bildet ebenfalls das Hochschulgesetz 2005:

Auszug § 71. (1) Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen

  • ordentlichen Studierenden für die Semester, in denen sie nachweislich Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren werden;
     
  • ordentlichen Studierenden für die Semester, in denen sie auf Grund verpflichtender Bestimmungen im Curriculum Studien im Ausland absolvieren werden;
     
  • ordentlichen Studierenden, wenn die von ihnen zuletzt besuchte ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung mit der österreichischen Pädagogischen Hochschule ein Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht;
     
  • ordentlichen Studierenden, wenn sie Staatsangehörige von in der Studienbeitragsverordnung festgelegten Staaten sind, wobei sich die Festlegung an den „Least Developed Countries“ gemäß der „DAC List of ODA Recipients“ zu orientieren hat, welche vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (kurz DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellt wird;
     
  • ordentlichen Studierenden, welche die Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft bzw. durch Kinderbetreuungspflichten von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt oder durch andere gleichartige Betreuungspflichten am Studium gehindert waren;
     
  • ordentlichen Studierenden, welche die Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist;
     
  • ordentlichen Studierenden, wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen;
     
  • Gem. Mitteilungsblatt der Pädagogischen Hochschule Steiermark, 7. Stück vom 04.12.2023, Verordnung über den ergänzenden Erlass des Studienbeitrages für Studierende in verpflichtend vorgeschriebenen Masterstudien, ist der Studienbeitrag zu erlassen, wenn der/die Studierende ein aktives Dienstverhältnis an einer Schule mit einer Lehrverpflichtung von mindestens 75% (15 WE= 16,5 Stunden) inne hat. Der Antrag muss jedes Semester neu gestellt werden und kann maximal für zwei Semester genehmigt werden.

(2) Über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages entscheidet das Rektorat. Dem Antrag sind die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise beizufügen.

Antrag auf Erlass des Studienbeitrages

Beihilfen und Unterstützungen

Beihilfen und Unterstützungen

Informationen zu Beihilfen, Zuschüssen, Stipendien und Förderungen finden Sie auf dieser Seite: Stipendien & Förderungen

Leistungsstipendium

Leistungsstipendium

Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen

Gesetzliche Bestimmungen (Auszug Studienförderungsgesetz)

§ 59 (1) Leistungsstipendien sind für jedes Studienjahr durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ bzw. die*den Leiter*in der Bildungseinrichtung auszuschreiben.
§ 61 (1) Ein Leistungsstipendium darf 750 Euro nicht unterschreiten und 1 500 Euro für zwei Semester nicht überschreiten.
§ 61 (2) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt auf Grund von Bewerbungen der Studierenden. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.
§ 62 (1) regelt die Zuerkennung von Leistungsstipendien an Pädagogischen Hochschulen. Dieses Leistungsstipendium dient der Anerkennung hervorragender Leistungen, die von Studierenden innerhalb der letzten zwei Semester des Studiums erbracht wurden.
Gemäß § 62 (3) erfolgt die Zuerkennung der Leistungsstipendien durch den Leiter der Pädagogischen Hochschule nach Anhörung der Studierendenvertretung.

Ausschreibungskriterien

Ausschreibungskriterien

Ausschreibung Leistungsstipendien Studienjahr 2024/25

Generelle Voraussetzungen (gem. § 60 (1) und (2) Studienförderungsgesetz) und weitere Ausschreibungskriterien

Der Nachweis über hervorragende Leistungen kann nur durch folgende Bedingungen erbracht werden:

  • Die Einhaltung der Anspruchsdauer: d.h. das betreffende Studium muss innerhalb der Anspruchsdauer, das ist die gesetzlich vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters, unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§§ 18, 19 StudFG) absolviert werden.
  • Nachweis von mindestens 60 positiv absolvierten ECTS-Punkten im Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung (Kooperationsstudium) im Studienjahr 2023/24. Mindestens 50 ECTS davon müssen mit Notenskala positiv benotet sein (sehr gut bis genügend), 10 ECTS können mit „mit Erfolg teilgenommen“ beurteilt sein.
  • Nachweis von mindestens 55 positiv absolvierten ECTS-Punkten in allen anderen ordentlichen Bachelor- und Masterstudien im Studienjahr 2023/24. Mindestens 50 ECTS davon müssen mit Notenskala positiv benotet sein (sehr gut bis genügend), 5 ECTS können mit „mit Erfolg teilgenommen“ beurteilt sein.
  • Der (gewichtete) Notendurchschnitt der zur Beurteilung herangezogenen Leistungen lt. Curriculum und wissenschaftlichen Arbeiten (der besten 50 positiv absolvierten und benoteten ECTS-AP) darf höchstens 2,0 betragen.
  • Die Bewerberin*Der Bewerber hat während des Beurteilungszeitraumes durchgängig eine gute wissenschaftliche Praxis an den Tag gelegt und insbesondere bei Prüfungen und schriftlichen Arbeiten keine unerlaubten Hilfsmittel eingesetzt.
  • Alle Prüfungen, die im Beurteilungszeitraum in einem Studium absolviert wurden, werden berücksichtigt. Es gilt das Prüfungsdatum auf dem Zeugnis. Bei Anerkennungen gilt grundsätzlich das Bescheiddatum.


Beurteilungszeitraum für das Studienjahr 2023/24: 01.10.2023 bis 30.09.2024

Bearbeitung der Anträge und Vergabe der Stipendien

Falls die Anzahl der Bewerbungen, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, größer ist als die Anzahl der zu vergebenden Stipendien, erfolgt zuerst eine Reihung nach dem Notendurchschnitt (Ranking). Bei gleichem Notendurchschnitt wird nach der Anzahl der absolvierten Semesterstunden bzw. ECTS-Punkten gereiht. Weiters ist der prozentuelle Anteil des verfügbaren Gesamtbetrages pro Studium maßgebend.

Alle Stipendienwerber*innen (fristgerecht eingelangte Anträge) werden unter Angabe einer Reihung durch das Rektorat über eine Zuerkennung oder Ablehnung (mit Begründung) verständigt. Da auf die Vergabe von Leistungsstipendien KEIN Rechtsanspruch besteht, wird dringend gebeten, von Telefon- und E-Mailanfragen zur Entscheidung Abstand zu nehmen!

Einreichfrist

23.09.2024 bis 31.10.2024
Der Antrag ist über folgendes Forms-Formular einzureichen:
https://forms.office.com/e/vfD13bsfiv?origin=lprLink
 

Teilnahmebestätigung für Finanzamt (Hochschullehrgänge)

Teilnahmebestätigung für Finanzamt (Hochschullehrgänge)

Teilnahmebestätigung für das Finanzamt zum Herunterladen

Studienrechtliches

Rechtliche Grundlagen zu Ihrem Studium

Rechtliche Grundlagen zu Ihrem Studium

Hier finden Sie wichtige gesetzliche Grundlagen zu Ihrem Studium an der PH Steiermark (Quelle: RIS)

Die Curricula für alle Studien an der Pädagogischen Hochschule Steiermark finden Sie auf der Website unter Mitteilungsblätter bzw. im Mitteilungsblatt in PH-Online.

Beurlaubung vom Studium

Beurlaubung vom Studium

Das Hochschulgesetz 2005 (HG) regelt, wann eine Beurlaubung möglich ist:

Auszug § 58. (1) Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen


  1. Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes
    Nachweis: Bestätigung des Militärkommandos, der Zivildienstagentur oder der Ausbildungsstelle
  2. Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert
    Nachweis: Bestätigung des Facharztes, Krankenhauses oder einer Therapieeinrichtung
  3. Schwangerschaft
    Nachweis: zB Mutter-Kind-Pass, fachärztliche Bestätigung
  4. Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten
    Nachweis Kinderbetreuung: Geburtsurkunde und Meldezettel des Kindes + Meldezettel des/der Antragstellerers/in
  5. Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres
    Nachweis: Bestätigung des jeweiligen Trägers des FSJ (ZB Rotes Kreuz)
  6. vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung
    Nachweis: Behindertenpass über mind. 50% Behinderung
  7. Erwerbstätigkeit, welche nachweislich am Studienfortschritt hindert
    Nachweis: Bestätigung des Dienstgebers, Au-Pair-Aufenthaltsbestätgigung etc.)

bescheidmäßig zu beurlauben. Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.

(2) Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines Beurlaubungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 und 6 kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden. Bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbrachte Studienleistungen (insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen) bleiben gültig.

(3) Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an welcher diese beantragt wurde und bei gemeinsam eingerichteten Studien für alle Studien der beteiligten Bildungseinrichtungen. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist unzulässig.

Antrag auf Beurlaubung

Beachten Sie, dass gem. HG 2005 der Antrag auf Beurlaubung bis längstens zu Beginn des jeweiligen Semesters eingereicht werden muss. Ausnahmen sind akute Situationen.

Dies ist für das Wintersemester der 30.09. und für das Sommersemester der 28.02. bzw. 29.02.

Prüfungsordnung

Prüfungsordnung

Die Prüfungsordnung der PH Steiermark ist in Teil C der Satzung geregelt.
Diese können Sie hier einsehen: Satzung der PH Steiermark

Anrechnungen & Anerkennungen

Anrechnungen & Anerkennungen

Alle Informationen zu Ihren Möglichkeiten der Anerkennung und Anrechnung haben wir hier für Sie zusammengefasst: Anrechnungen & Anerkennungen

Studienabteilung

Kontakt

Kontakt

Pädagogische Hochschule Steiermark Campus Nord
Studienabteilung
Hasnerplatz 12, 8010 Graz

Telefon: +43 316 8067 3600
E-Mail: studienabteilung@phst.at

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