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Personalvertretung Lehrende

 

Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden. § 2 BPVG (1)

Mitglieder

Aufgaben und Pflichten der PV

Aufgaben und Pflichten der PV

Mitwirkungsrechte der Personalvertretung (Auszug aus PVG § 9 Abs.1):

  • Anträge des DL auf Planstellenbesetzung (Planung einer Ausschreibung)
  • Überstellung in andere Verwendungsgruppen
  • Verträge (VBG)
  • Dienstzuteilungen
  • Mitverwendungen
  • Auswahl von Bediensteten zu Aus- und Fortbildungen
  • Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien
  • Sonderurlaube
  • Karenzurlaube
  • bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber und bei der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses
  • bei der Errichtung und beim Umbau von Amtsgebäuden bereits im Planungsstadium
  • Einrechnungen in die Lehre (§ 200e. Abs 2 BDG und § 48h. Abs. 2 VBG)
  • Anordnung von Mehrleistungen (zusätzliche Beauftragung in der Lehre, § 200e. Abs. 2 BDG und § 48h. Abs. 2 VBG)
  • Freistellung für Forschungs- und Lehrzwecke (§ 200 g. BDG und § 48j. VBG)

Einvernehmen mit der Personalvertretung (Auszug aus PVG § 9 Abs. 2):

  • Allgemeine Personalangelegenheiten
  • Planstellenbewirtschaftung
  • Organisationsplan (§ 29 HG 2005)
  • Ziel- und Leistungsplan (§ 30 HG 2005)
  • Betrauung mit leitenden Funktionen (z. B. Institutsleitungen)
  • Schriftliche Vereinbarung nach BDG § 200e. und VBG § 48h. (bisher Lehrfächerverteilung)
  • Dienstplan (Stundenplan) – Dienstzeit nach BDG §200h. und VBG § 48
  • Besetzung von Planstellen (Betrauung mit einem Arbeitsplatz, § 9 Abs. 2 lit.b PVG)
  • Urlaub: Erholungsurlaub (§ 200l. Abs. 2 Z.4 BDG und § 48n. Abs. 2 Z.3)
  • Automationsunterstützte Datenermittlung
  • Gewährung von Leistungsprämien (Prüfungstaxen,…)
  • ...

Quelle: PVG

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Fotos: M. Größler / PHSt