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Anerkennung von Vorleistungen für ein Studium an der PH Steiermark

Was kann anerkannt werden?

Gem. § 56. (1) HG 2005 sind positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen bis zu einem festgelegten Höchstausmaß (Abs. 4 Z 6) anzuerkennen, wenn

  1. keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und
  2. sie an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden:
    a. einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gem. § 35 Z 1;
    b. einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern;
    c. einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern.

Was sind postsekundäre Einrichtungen?

In § 35 (1) HG 2005 wird hinsichtlich des Begriffes "anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung" folgendes definiert: Anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen sind die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.

Kriterien für die Anerkennung:

Gem. § 56 (4) HG 2005 gilt für Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen Folgendes:

  1. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden für ein ordentliches oder außerordentliches Studium.
  2. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dem Antrag anzuschließen.
  3. Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs für ein ordentliches oder außerordentliches Studium. Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Für Beschwerden gegen den Bescheid gilt § 25 Abs. 2. § 50 Abs. 9 ist sinngemäß anzuwenden.
  4. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmung des § 52 Abs. 7 und 8 an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
  5. Die Pädagogische Hochschule kann absolvierte Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.
  6. Die Anerkennung als Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Anerkennung erfolgt.
  7. Anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen sind mit der Bezeichnung „anerkannt“ einschließlich der Anzahl jener ECTS-Anrechnungspunkte auszuweisen, die im Curriculum für die anerkannte Prüfung oder andere Studienleistung vorgesehen ist.
  8. Die Anerkennung von Prüfungen kann auch durch Verordnung des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs erfolgen.

Was wird für die Vergleichbarkeit bzw. für die Feststellung „wesentlicher Unterschiede“ herangezogen?

  • Qualität
  • Niveau
  • ECTS (Workload/Lernpensum),
  • Profil (Zweck/Inhalt),
  • Lernergebnisse (erworbene Kompetenzen, Fertigkeiten und Kenntnisse)

Prozess

Prozess

Anerkennung von Prüfungsleistungen gem. § 56 HG 2005 idgF (Standardprozess)

Dieser Prozess ist gültig, wenn Sie sich Prüfungsleistungen aus anderen tertiären Bildungseinrichtungen anerkennen lassen möchten.

Formular „Vorschlag zur Anerkennung von Prüfungsleistungen“

Formular „Vorschlag zur Anerkennung von Prüfungsleistungen“

Formular „Vorschlag zur Anerkennung von Prüfungsleistungen“

Dieses Formular ist verpflichtend auszufüllen, wenn Sie sich Prüfungsleistungen aus anderen tertiären Bildungseinrichtungen anerkennen lassen möchten. Beachten Sie, dass für jede Leistung ein eigenes Formular auszufüllen ist!

Das ausgefüllte und unterzeichnete Formular sowie alle erforderlichen Nachweise sind der*m zuständigen Anerkennungsbeauftragten zu übermitteln. Über die Ergebnisse der Überprüfung der Kompetenzen werden Sie direkt von der*m Anerkennungsbeauftragten informiert.

Im weiteren Schritt ist das unterzeichnete und befürwortete Formular bzw. sind die Formulare mit dem Antrag auf Anerkennung an anerkennungen@phst.at zu senden.

 

Das Formular ist in folgenden Fällen nicht auszufüllen:

- Anerkennung nach Fächerwechsel
- Anerkennung freie Wahlfächer (Primar/SEKAB/SEKBB)
- Anerkennung BAFEP, BAKIP, BASOP (Primarstufe)
- Anerkennung nach Äquivalenzliste
- Anerkennung im Bereich Schulpraktische Studien
- Vorausbescheid Auslandssemester (Achtung: kann von der*m jeweiligen Anerkennenungsbeauftragten eingefordert werden!)
- Bescheid Auslandssemester
- Wechsel von anderen Pädagogischen Hochschulen (Achtung: kann von der*m jeweiligen Anerkennenungsbeauftragten eingefordert werden!)

Liste Anerkennungsbeauftragte

Liste Anerkennungsbeauftragte

Hier finden Sie die aktuelle Liste der Anerkennungsbeauftragten für Ihr Studium mit Mailkontakt:

Download Liste als PDF

Handout zur Erstellung eines Anerkennungsantrages in PH-Online

Handout zur Erstellung eines Anerkennungsantrages in PH-Online

Hier finden Sie ein Handout, welches Sie bei der Erstellung Ihres Anerkennungsantrages unterstützen soll.

Der unterzeichnete Antrag, inklusive sämtlicher Leistungsnachweise (Zeugnis oder Studienerfolgsnachweis etc.) und die entsprechenden LV-Profile (Inhaltsbeschreibung der LV) sind unter anerkennungen@phst.at einzureichen. Der Anerkennungsprozess kann bis zu 8 Wochen dauern!

Beachten Sie bitte, dass unvollständige Anträge nicht bearbeitet werden können.

Wichtige Informationen aufgrund HG-Novelle 01.10.2022

Wichtige Informationen aufgrund HG-Novelle 01.10.2022

Woher kann anerkannt werden?

  • Anerkannte, postsekundäre Bildungseinrichtungen
  • BHS (nur in „berufsqualifizierenden Fächern“)
  • AHS mit sportlichem oder musischem Schwerpunkt in entsprechenden Fächern
  • Wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten/Praktika in Betrieben, Organisationen oder außerhochschulischen Bildungseinrichtungen (wissenschaftliche oder künstlerische Berufsvorbildung)
  • Einschlägige, berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen

Wesentlicher Unterschied?

  • Weg vom Begriff der Gleichwertigkeit
  • Prüfung des „wesentlichen Unterschieds“
  • Wesentliche Kriterien bei der Prüfung des „wesentlichen Unterschieds“:
    - Qualität (Qualitätssicherung des Studienprogramms)
    - Niveau (Bildungsniveau des Studienprogramms)
    - Workload (Lernpensum)
    - Profil (Zweck oder Inhalt)
    - Lernergebnisse (erworbene Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen)

Rahmenvorgaben

  • Zuständigkeit des studienrechtlichen Organs, Entscheidung per Bescheid, 2 Monate ab Antrag
  • Höchstausmaß für bestimmte Leistungen
  • Anerkannte Leistungen sind mit der Bezeichnung „Anerkannt“ einschließlich der Anzahl jener ECTS-Anrechnungspunkte auszuweisen, die im Curriculum für die anerkannte Prüfung oder andere Studienleistung vorgesehen ist
  • Weiterhin Vorausbescheid/Learning Agreements für Auslandssemester

Prozessumstellungen an der PH Steiermark

  • Verpflichtendes Ausfüllen des Formulars „Vorschlag zur Anerkennung von Prüfungsleistungen“
  • Verpflichtende Rücksprache mit den zuständigen Anerkennungsbeauftragten zur Prüfung der Gleichwertigkeit
  • Diese beiden Punkte gelten nicht für:
    - Anerkennung nach Fächerwechsel
    - Anerkennung freie Wahlfächer (Primar/SEKAB/SEKBB)
    - Anerkennung BAFEP, BAKIP, BASOP (Primarstufe)
    - Anerkennung nach Äquivalenzliste
    - Vorausbescheid Auslandssemester
    - Bescheid Auslandssemester
    - Wechsel von anderen Pädagogischen Hochschulen

Anrechnungen/Anerkennungen für Hochschullehrgänge

Anrechnungen/Anerkennungen für Hochschullehrgänge

Der Prozess für die Anerkennung von Prüfungsleistungen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Hochschullehrgängen beinhaltet folgende Schritte:

  1. Technische Durchführung der Anerkennung über PH-Online (Desktop)
  2. Einreichung des unterzeichneten Antrages auf Anerkennung und Beilage sämtlicher relevanter Prüfungszeugnisse und/oder Studienerfolgsnachweise und LV-Profile im jeweiligen Institut
  3. Ein eventueller Bescheid wird im Studierendenakt in PHO gespeichert

Bevor Sie die Eingabe in PH-Online durchführen wird empfohlen, sich mit der zuständigen Hochschullehrgangsleitung oder Institutsleitung bezüglich der Inhalte in Verbindung zu setzen.